Erwägungen

Die Parzelle Nr. 2536J in Rapperswil-Jona gehört der Erbengemeinschaft [H.] und liegt teilweise in der Wohnzone W3 und teilweise in der Wohnzone W2c sowie in der Grünzone Erholung. Im Nordosten und Osten grenzt die Liegenschaft an das Ortsschutzgebiet Meienberg. Am 1. März 2018 reichte die G. AG ein Gesuch für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 2536J ein. Die Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona bewilligte das Bauvorhaben am 23. April 2018. Gegen diesen Beschluss erhoben verschiedene Anwohner Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit das Departement auf den Rekurs dreier Rekurrenten nicht eingetreten war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führten [A.], [B.], [C.], [D.], [E.] und [F.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die erteilte Baubewilligung gegen die bundesrechtlichen Vorgaben des Ortsbildschutzes verstößt und ob das Verwaltungsgericht die kantonalen Vorschriften zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes willkürlich angewendet hat.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine ausreichenden nachträglichen Entwicklungen für eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung auf Vereinbarkeit mit dem…