Erwägungen
Der Antragsteller, ein AHV-Rentner, der infolge eines Schlaganfalls 1998 an einer rechtsseitigen Hemiparese leidet, hat bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines motorisierten Rollstuhls beantragt. Die Kasse hat diesen Antrag abgelehnt, da die Liste der Hilfsmittel der Altersversicherung nur die Übernahme der Mietkosten für einen nicht-motorisierten Rollstuhl vorsieht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat diese Entscheidung bestätigt. Der Antragsteller hat daraufhin beim BGES Beschwerde eingelegt und die Aufhebung der Entscheidung sowie die Übernahme der Kosten für den motorisierten Rollstuhl durch die Altersversicherung beantragt.Erwägungen
Das BGES hat zunächst geprüft, ob das in der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelte Recht auf Leistungssubstitution auch im Bereich der Altersversicherung anwendbar ist. Obwohl die Liste der Hilfsmittel der Altersversicherung abschließend ist, hat das BGES entschieden, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung eine Ausdehnung des Rechts auf Leistungssubstitution auf diesen Bereich gebieten. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hilfsmittel verfolgen in beiden Versicherungen im Wesentlichen die gleichen Integrationsziele. Es gibt daher keinen triftigen Grund, Versicherte der Invalidenversicherung und der Altersversicherung in Bezug auf das Recht auf Leistungssubstitution unterschiedlich zu…