Sachverhalt

Die Weggenossenschaft Frittenbach-Geissbühl wurde 1976 gegründet, um die Höfe zwischen Ober- und Unterfrittenbach im Napfgebiet mit Strassen zu erschliessen. Die Gesamtabrechnung der Anlage wurde am 20. November 1996 von der Hauptversammlung der Genossenschaft genehmigt. Gegen die Genehmigung erhoben die Genossenschafter X. und [Y.] am 18. Dezember 1996 Einsprache bei der Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern (BVK). Sie beantragten die Ablehnung des ausserordentlichen Sekretärs der BVK, Fürsprecher Z., da dieser gleichzeitig Mitarbeiter der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion sei.

Die BVK wies das Ablehnungsgesuch ab und entschied, dass die Protokollführung nicht an eine ausserhalb der kantonalen Verwaltung stehende Person übertragen werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. X. und [Y.] gelangten mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und rügten eine Verletzung von Art. 58 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 68 Abs. 2 KV/BE.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der BVK zulässig sei. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine prozessuale Säumnis zu verantworten haben, da sie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der kantonalen Behörden nicht zu vertreten haben.

Das Gericht befand, dass die BVK nach bernischem Recht als richterliches Organ konstituiert wurde und daher den Anforderungen von Art. 58 BV genügen muss. Die Teilnahme eines kantonalen Beamten als Protokollführer und Sekretär der BVK verletze Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da dies zu Loyalitätskonflikten und einer Untergrabung des Vertrauens in die richterliche Unabhängigkeit der BVK führen könne.

Das…