Erwägungen
Im Konkurs der Hinterlassenschaft des Jakob Signer, Mels, meldete Karl Peter eine Forderung von Fr. 11'004.80 an, die vom Kantonsgericht St. Gallen kolloziert wurde. Auf Klage eines Miterben und Gläubigers der Hinterlassenschaft, Jakob Signer, hob das Kantonsgericht diese Kollokation auf, da ein Anspruch Peters nur gegen die Witwe des Erblassers persönlich, nicht gegen die Erbengemeinschaft bzw. die Hinterlassenschaft entstanden sein könne.
Peter erhob Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil und beantragte, dieses aufzuheben und Signers Klage abzuweisen, um seine Forderung von Fr. 11'004.80 kolloziert zu erhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG handelt, deren Streitwert dem voraussichtlich auf den umstrittenen Anspruch entfallenden Konkursbetreffnis bzw. Mehrbetreffnis entspricht. Für den Kollokationskläger Signer geht es um den Dividendenanteil, den er je nach Wegweisung oder Zulassung der Forderung Peters gewinnt oder verliert, für den Beklagten Peter um den Wert der Konkursdividende, die er bei endgültiger Kollokation seines Anspruchs erhält.
Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Praxis fest, wonach der Streitwert nicht der Höhe der Forderung, sondern dem Wert der umstrittenen Konkursdividende entspricht. Da der…