Erwägungen
Die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), umgangssprachlich "Rinderwahnsinn" genannt, wurde erstmals im November 1986 in Großbritannien diagnostiziert. Die britischen Behörden kündigten diese Tierseuche auf der 56. Generalversammlung des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) vom 16. bis 20. Mai 1988 in Paris an. Die Krankheit verbreitete sich dann 1989 in Irland und später auf dem europäischen Kontinent, wo sie 1990 auch die Schweiz und Portugal und 1991 Frankreich erfasste.
In der Schweiz ging das Bundesamt für Veterinärwesen (BVet) zunächst davon aus, dass das BSE-Problem spezifisch britisch sei und eine Ansteckungsgefahr in der Schweiz unwahrscheinlich sei. Abgesehen von einigen Maßnahmen wurden bis zum Auftreten des ersten BSE-Falls in der Schweiz am 2. November 1990 keine besonderen Verbote erlassen.
Danach ergriff die Schweiz zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von BSE, insbesondere das Verbot der Verwendung von Tiermehl in der Wiederkäuerfütterung, das Verbot der Einfuhr britischen Tiermehls und verschiedene andere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit.
Trotz dieser Bemühungen verbreitete sich BSE in der Schweiz, mit insgesamt 230 registrierten Fällen bis Ende 1996. Nach 1996 ging die Zahl der Neuerkrankungen zwar zurück, aber es traten Fälle von "nach dem Verbot geborenen Rindern" (BAB) auf, die die Frage der Kreuzkontamination in Mühlen und bei Landwirten aufwarfen.
Erwägungen
Die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HAFTG setzt voraus, dass der Staat durch seine Organe oder Amtsträger Vorschriften zum Schutz eines Rechtsguts verletzt hat. Art. 9 TVG stellt eine implizite Konkretisierung des Vorsorgeprinzips dar, das die Behörden verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Auftreten und die Ausbreitung einer Tierseuche zu verhindern.
Die Bundesämter hatten jedoch angesichts…