Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer S. (Versicherungstreuhänder), Generalprokurator des Kantons Bern
Sachverhalt S. nahm am 15. Februar 1991 von G. einen Betrag von Fr. 205'000.-- in bar entgegen und überwies diesen Betrag auf verschiedene Konten und Versicherungen. Das Geld stammte aus dem Drogenhandel von G. Die Kriminalkammer des Kantons Bern verurteilte G. wegen Drogenhandels zu drei Jahren Gefängnis. Das Strafamtsgericht Bern sprach S. von der Anschuldigung der Geldwäscherei frei, während das Obergericht des Kantons Bern S. wegen Geldwäscherei zu einer Busse von Fr. 7'000.-- verurteilte. S. führte eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäß Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist erfüllt, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren. Der Beschwerdeführer S. beriet den Kunden G. in seiner Eigenschaft als Treuhänder und teilte das Geld auf verschiedene Konten und Versicherungen auf, um die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Diese Handlungen gingen über eine einfache Einzahlung von Bargeld hinaus und waren geeignet, die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu vereiteln.
Der Beschwerdeführer S. musste wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Vorinstanz stellte fest, dass S. die Umstände kannte, die den Verdacht nahelegten, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammte. S. hatte keine Indizien, die auf legale Geldquellen hindeuteten, und kannte die finanzielle Situation von G. Die Vorinstanz schloss…