Erwägungen
X. ist Inhaber des Schweizer Patents Nr. 574 026 für einen Schneehalter aus Metall, der auf Schrägdächern von der Traufe bis zum First gleichmäßig angebracht werden kann. Die Firma [A.] bringt seit 1982 ähnliche "Schneestopper" aus Kunststoff auf den Markt. X. klagte gegen [A.] wegen Patentverletzung, woraufhin [A.] die Nichtigkeit des Patents geltend machte.
Das Obergericht des Kantons Solothurn gab der Klage von X. teilweise statt und verpflichtete [A.] zur Unterlassung und Schadenersatz. [A.] legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass dem Schneehalter von X. die erforderliche Erfindungshöhe fehlt und das Patent daher für nichtig zu erklären ist.
Zwar weist der Schneehalter einen technischen Fortschritt auf, indem er unabhängig von der Form der Dachziegel oder -platten verwendet werden kann. Jedoch ergibt sich die Lösung dieses Problems für den Fachmann ohne besonderen erfinderischen Aufwand aus dem Stand der Technik. Weder die Aufgabenstellung noch die Lösung an sich sind als erfinderische Leistung anzusehen.
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