Sachverhalt
Der Streit opposes August Stierli, Mieter, und Wilhelm Maurer, Eigentümer eines Gebäudes in der Blumenfeldstrasse 51/Mühleackerstrasse 65 in Zürich. Der Mieter nutzte die Werkstätten und Lager seit 1964. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag am 29. Oktober 1971, berufend sich auf einen persönlichen Bedarf. Der Mieter beantragte eine Verlängerung des Mietvertrags um zwei Jahre gemäss Artikel 267a des Obligationenrechts (OR). Die kantonalen Instanzen wiesen den Antrag ab, da ein tatsächlicher Bedarf des Vermieters bestehe.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Vermieter kündigte den Mietvertrag ohne Begründung.
- Der Mieter beantragte eine Verlängerung des Mietvertrags gemäss Artikel 267a OR.
- Die kantonalen Instanzen wiesen den Antrag ab, da ein tatsächlicher Bedarf des Vermieters bestehe.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung der Artikel 267 und 267c des Obligationenrechts. Das Bundesgericht befand, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht begründet werden muss, es genügt, wenn der Vermieter erklärt, den Mietvertrag zu einem zulässigen Termin beenden zu wollen und die Kündigung der anderen Partei vor Beginn der Kündigungsfrist zugeht.
Das Bundesgericht befand auch, dass der Bedarf des Vermieters nachgewiesen werden muss. Der Vermieter muss nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hat, die Räume für seine eigenen Bedürfnisse zu beanspruchen. In diesem Fall hat der Vermieter nachgewiesen, dass sein Unternehmen aufgrund der Zunahme seiner Tätigkeit und der Notwendigkeit, die…