Erwägungen

[A.] und [B.], beide deutsche Staatsangehörige und seit 2014 miteinander verheiratet, arbeiteten im Zeitraum von 1983 bis 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz. Mit Verfügungen vom 22. November 2016 sprach ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) jeweils ab 1. November 2016 eine Altersrente der AHV von Fr. 613.- (Ehemann) und Fr. 172.- (Ehefrau) zu, was sie mit Einspracheentscheiden vom 4. Januar 2017 bestätigte.

Die von [A.] und [B.] gemeinsam erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vereinigung der Verfahren und nach einem zweiten Schriftenwechsel mit Entscheid vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

[A.] und [B.] haben Beschwerde eingereicht mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien ihnen die gesamten AHV-Guthaben samt Verzugszinsen abzüglich der bereits bezogenen Altersrenten auszuzahlen; eventualiter seien die Renten bei Anrechnung der schweizerischen und der deutschen Versicherungszeiten neu zu errechnen und inklusive Nachzahlung für die bisher zu wenig bezahlten Renten auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass das Begehren auf Auszahlung der gesamten AHV-Guthaben samt Verzugszinsen wegen Fehlens einer rechtlichen Grundlage abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer gehen von der unzutreffenden Annahme aus, dass das "Altersvorsorgekapital" (geleistete AHV-Beiträge) vom Gesetzgeber als unantastbar definiert worden sei. Dem widerspricht jedoch, dass im Bereich der AHV nicht das Kapitaldeckungsverfahren, sondern das Umlageverfahren gilt, in dem kein persönliches Altersvorsorgekapital existiert.

Weiter hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass die Berechnung der Altersrenten ohne Berücksichtigung der in Deutschland und allenfalls in anderen EU-Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten konform ist mit dem Freizügigkeitsabkommen und den Rechtsakten der…