Erwägungen

Am 29. August 2007 erhob Y. eine Zahlungsklage gegen die brasilianische Gesellschaft X. vor dem Obersten Gerichtshof des Bundesstaates New York. Am 19. Oktober 2007 erwirkte Y. die Beschlagnahme der Vermögenswerte von X. in der Genfer Zweigniederlassung von Z. Am 16. November 2007 beantragte Y. die Fortsetzung des Verfahrens gegen X. Am 25. November 2008 verurteilte der Oberste Gerichtshof von New York X. zur Zahlung von 17'167'300 US-Dollar an Y. Am 2. Februar 2009 erklärte das Bezirksgericht Genf dieses Urteil in der Schweiz für vollstreckbar.

Am 13. März 2009 ordnete das Tribunal de Justiça von São Paulo die gerichtliche Sanierung von X. mit mehreren Maßnahmen an. Am 6. Juli 2009 beantragte X. die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses brasilianischen Urteils beim Bezirksgericht Genf, das dem Antrag am 27. Oktober 2009 stattgab. Auf Berufung von Y. erkannte das Appellationsgericht des Kantons Genf das brasilianische Urteil nur für den Zeitraum vom 13. März bis 11. September 2009 an und erklärte es für vollstreckbar.

Erwägungen

Laut Bundesgericht wird ein im Ausland homologierter Nachlassvertrag oder ein vergleichbares Verfahren in der Schweiz anerkannt, wobei die Artikel 166 bis 170 IPRG analog anwendbar sind. Das Gericht entschied, dass eine Entscheidung, die einem Nachlassvertrag entspricht, auch dann anerkennungsfähig ist, wenn sie noch nicht homologiert wurde.

Die Anerkennung eines im Ausland gewährten Nachlassvertrags führt gemäß Artikel 297 Absatz 1 SchKG zur Aussetzung der Betreibungen in der Schweiz. Die Anerkennung eines im Ausland homologierten Nachlassvertrags…