Erwägungen
X. ist Eigentümer von zwei angrenzenden Grundstücken in Vernier, die seit 1952 als Wohnzone (Villenzone) eingestuft sind. Diese Grundstücke befinden sich in der Umgebung des Internationalen Flughafens Genf. Im Jahr 2002 hat X. bei der Eidgenössischen Schätzungskommission eine Entschädigung für materielle Enteignung beantragt und geltend gemacht, dass die durch die Bundesgesetzgebung zum Umweltschutz (insbesondere Art. 31 LSV) vorgesehenen Beschränkungen seine Grundstücke für den Wohnungsbau ungeeignet gemacht haben. Die Eidgenössische Schätzungskommission hat ihre Zuständigkeit anerkannt und das Recht von X. auf eine Entschädigung bestätigt. Der Kanton Genf hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Entscheidung der Eidgenössischen Schätzungskommission aufgehoben. Es hat entschieden, dass die Kommission für die Beurteilung der Ansprüche von X. auf materielle Enteignung nicht zuständig ist. Wenn die Entschädigung aufgrund der Anwendung von Art. 22 USG (der zu einer Baubewilligungsverweigerung führt) beantragt wird, ist die Situation mit einer Umzonung eines Baugrundstücks vergleichbar, für die die kantonalen Gerichte auf der Grundlage von…