Erwägungen
[A.] wohnt in Südafrika und stellte ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ab. Die Verfügung wurde [A.] durch die Schweizer Vertretung in Pretoria übermittelt.
[A.] focht die Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 4. April 2018 auf die Beschwerde nicht ein, da es diese als verspätet erachtete. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass in der Verfügung des SEM kein Hinweis auf die besonderen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis enthalten war. Gemäss der Rechtsprechung hat eine Verwaltungsbehörde, die eine Verfügung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland richtet, diese über diese Vorschriften genau und vollständig zu informieren.
Da die Beschwerdeführerin weder in erkennbarer Weise mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten war, hätte die Behörde sie in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung…