Sachverhalt
Der Fall betrifft die Mitarbeiter des Gartenbaudienstes der Stadt Zürich, die zwischen März und August 1971 türkische Arbeiter ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt haben. Die Arbeiter waren ihnen von einem Gartenbauunternehmen, Y, zur Verfügung gestellt worden. Die Mitarbeiter wurden wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 13 Abs. 4 ANAV verurteilt.
Die Mitarbeiter haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass das Unternehmen Y für die Beschaffung der Arbeitsbewilligungen verantwortlich sei und die türkischen Arbeiter nicht unter ihrer Aufsicht und Verantwortung standen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Argumente der Mitarbeiter geprüft und festgestellt, dass zur Klärung der Frage, ob die Mitarbeiter für die Beschaffung der Arbeitsbewilligungen verantwortlich seien, das Verhältnis zwischen den ausländischen Arbeitern und den Mitarbeitern und nicht das Verhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Unternehmen Y zu berücksichtigen sei.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Mitarbeiter die türkischen Arbeiter ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt hatten, was eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 13 Abs. 4 ANAV darstelle.
Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Frage der Haftung der Mitarbeiter neu zu prüfen sei, da die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesetzes basierte.…