Erwägungen

Am 3. August 2011 hat die Bank X. A. eine Zahlungsaufforderung über den Betrag von 196'333 Fr. 75, ohne Zinsen, zugestellt, gestützt auf Verlustscheine, die am 20. Juli 1988 vom Betreibungsamt Cully ausgestellt wurden. Der Betriebene hat vollständigen Widerspruch erhoben und sich auf seine Rückkehr zu besseren Vermögensverhältnissen berufen.

Am 5. Januar 2012 hat der Gerichtsschreiber III des Bezirks Sitten den Widerspruch teilweise, nämlich im Umfang von 14'161 Fr. 20, für unzulässig erklärt, die Kosten, die auf 600 Fr. festgesetzt wurden, zu 1/3 dem Betriebenen und zu 2/3 der Betreibenden auferlegt, angeordnet, dass der Betriebene der Betreibenden den Betrag von 200 Fr. als Rückerstattung des Vorschusses zahlt, und die Betreibende verpflichtet, dem Betriebenen eine Entschädigung von 400 Fr. für Parteikosten zu bezahlen.

Die Bank X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis erhoben und beantragt, die Ziffern 2, 3 und 4 abzuändern. Der Präsident der Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis hat die Beschwerde gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG an das Bundesgericht überwiesen, da der "angefochtene Entscheid keinem ordentlichen oder außerordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterliegt".

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beschwerde zulässig ist, da die in einem summarischen Verfahren ergangene Entscheidung über die Rückkehr zu besseren Vermögensverhältnissen gemäß Art. 265a Abs. 1 SchKG "keinem Rechtsmittel" (kantonalen) unterliegt. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, nur die Verteilung der Kosten und Auslagen des…