Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, P. [D.], die wegen zahlreicher Delikte in mehreren Schweizer Kantonen, namentlich Aargau, Zürich, Bern, Neuenburg, Obwalden, Waadt, Schaffhausen und St. Gallen, angeklagt ist. Die Behörden des Kantons Waadt haben ihre Zuständigkeit für die Verhandlung dieser Fälle anerkannt, aber P. [D.] hat diese Entscheidung angefochten und verlangt, dass die Behörden des Kantons Zürich oder Aargau für zuständig erklärt werden.
Die Tatsachen begannen im April 1989 und setzten sich bis Juni 1990 fort. P. [D.] wurde am 15. Oktober 1990 in Zürich verhaftet und in Stans in Untersuchungshaft genommen, weil ein Rückfallrisiko bestand. Die Behörden des Kantons Waadt haben ein Verfahren eröffnet, aber P. [D.] hat verlangt, dass die Behörden des Kantons Zürich oder Aargau das Verfahren übernehmen.
Die Behörden des Kantons Waadt haben ihre Zuständigkeit am 28. November 1990 anerkannt, aber P. [D.] hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass die Behörden des Kantons Zürich oder Aargau zuständiger seien, die Fälle zu verhandeln.
Erwägungen
Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts basiert auf Artikel 350 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der besagt, dass die Behörden des Ortes, an dem die schwerste Strafe droht, für die Verhandlung der anderen Delikte zuständig sind. Das Gericht hat die verschiedenen Delikte, die P. [D.] begangen hat, geprüft und festgestellt, dass die Behörden des Kantons Aargau für die Verhandlung der schwersten Delikte zuständig seien.
Das Gericht hat jedoch auch berücksichtigt, dass P. [D.] die Mehrheit seiner Delikte im Kanton Zürich begangen hat und dass die Behörden dieses Kantons besser geeignet seien, die Untersuchung und den Prozess durchzuführen. Das Gericht hat daher entschieden, die Behörden des Kantons Zürich für die Verhandlung der Fälle für zuständig zu erklären.
Das Gericht hat…