Erwägungen

- Am 5. Dezember 1973 erteilte der Gemeinderat Kaiseraugst dem Studienkonsortium Kernkraftwerk Kaiseraugst (heute Kernkraftwerk Kaiseraugst AG) die Baubewilligung für ein Kernkraftwerk. Die Baubewilligung enthielt Bestimmungen zur Erschließung des Baugeländes, wonach die Gemeinde neue Gemeindestraßen zu erstellen hatte, die von der Bauherrschaft zu bezahlen waren. Die Bauherrschaft hatte die entsprechenden Landflächen unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten. - Am 17. Januar 1975 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung Kaiseraugst die Straßenausbauprojekte und den erforderlichen Kredit von 3 Mio. Franken. Die Straßen wurden erstellt und von der Kernkraftwerk AG bezahlt. - Die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG bemühte sich um den Vollzug der Landabtretungen gemäß Baubewilligung, doch verweigerte die Einwohnergemeindeversammlung am 27. Januar 1982 die Zustimmung. - Am 27. Oktober 1982 erhob die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG Klage gegen die Einwohnergemeinde Kaiseraugst auf Übertragung des Eigentums an den beiden Wegparzellen.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei der streitigen Eigentumsübertragung um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt, die der Berufung unterliegt. Öffentliche Sachen wie Straßen und Wege stehen zwar unter kantonaler Hoheit, doch gilt die privatrechtliche Eigentumsordnung, soweit dies mit deren Zweckbestimmung vereinbar ist.

2. Für die Übertragung des Grundeigentums an öffentlichen Sachen sind die privatrechtlichen Formen…