Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Abberufung von Liquidatoren einer Aktiengesellschaft durch den Richter. Die Klägerin, C. SA in Liquidation, hatte gegen den Beklagten H. Berufung eingelegt. Der Beklagte beantragte, auf die Berufung nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit, sondern um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, gegen den keine Berufung zulässig sei.

Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob es sich bei dem Verfahren auf Abberufung von Liquidatoren um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt eine Zivilrechtsstreitigkeit dann vor, wenn in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen zwei oder mehreren Parteien durch den Richter oder eine andere staatliche Spruchbehörde endgültig über einen Anspruch aus Bundeszivilrecht entschieden wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft einen Anspruch aus Bundeszivilrecht, die Liquidation durch von ihr selbst bestimmte Liquidatoren besorgen zu lassen. Im Verfahren auf Abberufung eines Liquidators aus wichtigen Gründen gemäß Art. 741 Abs. 1 OR wird durch den Richter endgültig über Bestand oder Nichtbestand dieses Anspruchs entschieden. Daher handelt es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG.

Erwägungen

Weiter musste das Bundesgericht klären, ob der Aktionär, der die Abberufung der Liquidatoren aus wichtigen Gründen anstrebt, verpflichtet ist, vor der Anrufung des Richters in der Generalversammlung der sich in Liquidation befindenden Gesellschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass…