Erwägungen

In einem Güterzusammenlegungsverfahren im Wehntal bildete die Meliorationsgenossenschaft Wehntal, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die Organe zur Durchführung des Verfahrens. Dazu gehörte eine Bonitierungskommission, deren Obmann Landwirtschaftslehrer Peter war. Später wurde Peter auch Mitglied des kantonalen Landwirtschaftsgerichts, das über Einsprachen gegen die Güterzusammenlegung zu entscheiden hatte.

Die Grundstückseigentümerin Lyn Guhl erhob Einsprache gegen den Neuzuteilungsbeschluss der Ausführungskommission. Das Landwirtschaftsgericht wies ihre Einsprache ab, woraufhin Guhl Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Sie machte geltend, dass die Besetzung des Gerichts mit Landwirtschaftslehrer Peter als Mitglied der Bonitierungskommission eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung darstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 58 Abs. 1 BV dem Einzelnen den Anspruch auf Beurteilung durch den zuständigen, unabhängigen Richter gewährleistet. Es prüft daher, ob die Mitwirkung von Landwirtschaftslehrer Peter im Güterzusammenlegungsverfahren eine Verletzung dieses Verfassungsrechts darstellt.

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass Peter zwar als Obmann der Bonitierungskommission an einem früheren Verfahrensabschnitt beteiligt war, dies aber nicht zwangsläufig zu einer Befangenheit im späteren Neuzuteilungsverfahren führt. Die Landschätzung und die Neuzuteilung sind nach kantonalem Recht zwei klar getrennte Verfahrensschritte, bei denen Peter nicht voreingenommen war.

Auch die Tatsache, dass Peter von der Meliorationsgenossenschaft für seine…