Erwägungen

B., ein Angehöriger der Sikh-Religion, wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich wegen Missachtens eines Rotlichts und Nichttragen eines Schutzhelms verurteilt. Er legte daraufhin eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Bestrafung wegen Nichttragen des Schutzhelms ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diese Beschwerde ab.

B. führte daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte. Er machte geltend, dass die Helmtragpflicht seine Glaubens- und Gewissensfreiheit als Sikh verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass es im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise Verordnungen des Bundesrats auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen kann, wenn die strafrechtliche Verurteilung auf einer solchen Verordnung beruht.

Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmung in Art. 3b Abs. 3 VRV, welche die Helmtragpflicht für Motorfahrradfahrer vorschreibt, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage in Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG beruht und sich im Rahmen der Delegationsnorm hält.

Hinsichtlich der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 49 BV und Art. 9 EMRK kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Helmtragpflicht den Beschwerdeführer als…