Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Konkursmasse der Gesellschaft Alduc S.A. und Bernard Fer, einem Schuldner der Gesellschaft. Fer war Schuldner von 246.184,70 Franken gegenüber Alduc S.A. und hatte sich zudem als Bürge für ein Kontokorrentkonto der Gesellschaft bei der UBS in Höhe von 450.000 Franken verbürgt. Am 24. Juni 1976, kurz bevor Alduc S.A. Konkurs anmeldete, wies Fer die UBS an, 246.184,70 Franken von seinen Guthaben abzubuchen und dem Konto der Gesellschaft gutzuschreiben. Fer wollte damit seine Schuld bei Alduc S.A. tilgen und seine Bürgschaftsverpflichtung reduzieren. Alduc S.A. wurde am 9. Juli 1976 für insolvent erklärt. Die Konkursmasse verlangte daraufhin von Fer die Zahlung der 246.184,70 Franken. Fer machte geltend, er habe diese Summe als Bürge an die UBS gezahlt und sei daher in die Rechte der Bank eingetreten. Er erklärte, seine Rückforderung gegen die Konkursmasse mit deren Forderung zu verrechnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab Fer Recht. Es führte aus, dass Fer durch seine Zahlung an die UBS in deren Rechte eingetreten sei. Obwohl seine Rückforderung gegen die Konkursmasse zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig war, konnte er sie gemäss Art. 123 Abs. 1 OR mit der Forderung der Konkursmasse verrechnen. Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, der die Verrechnung von nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Forderungen ausschliesst, sei hier nicht anwendbar, da Fers Rückforderung bereits vor…