Erwägungen

- Frau X litt an chronischer Colitis ulcerosa und bezog ab 1976 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Nach ihrer Wiederbeschäftigung ab 1977 wurde die Rente zunächst auf eine halbe und dann ganz aufgehoben. - 1986 meldete sich Frau X erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Ausgleichskasse sprach ihr ab 1985 eine halbe und ab 1987 eine ganze Invalidenrente zu. - Frau X erhob Beschwerde mit dem Antrag, die Rente sei auf Basis der früheren Berechnungsgrundlagen zu berechnen.

Erwägungen

- Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenaufhebung vom 19. Dezember 1977 gegeben sind. - Es kam zum Schluss, dass die Ausgleichskasse damals die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Unrecht verneint hatte. Die Verfügung vom 19. Dezember 1977 erwies sich als zweifellos unrichtig, da die Ausgleichskasse keinen Einkommensvergleich durchgeführt hatte, obwohl Frau X noch zu rund 59% invalid war. - Daher ist…