Erwägungen
Ab dem 1. Dezember 1995 bezog J. eine volle Invalidenrente, ergänzt durch eine Zusatzrente für seine Ehefrau E. und zwei Kinderrenten für A. und B. Diese Leistungen wurden ab dem 1. Dezember 2000 durch eine Altersrente und zwei Kinderrenten ersetzt. Am 7. Oktober 1997 stellte E. einen Antrag auf Invalidenversicherungsleistungen. Durch Entscheid vom 10. März 2000 sprach ihr das IV-Amt eine Viertelsrente sowie zwei einfache Kinderrenten zu. Nach mehreren Beschwerden gewährte das IV-Amt E. schließlich rückwirkend eine volle Invalidenrente. Da J. für denselben Zeitraum zunächst eine Invalidenrente und später eine Altersrente bezogen hatte, verrechnete das IV-Amt den Überschuss der an J. geleisteten Renten mit einem Teil der E. rückwirkend zugesprochenen Renten. E. erhob Beschwerde gegen diese Entscheide und bestritt das Recht des IV-Amtes, die von J. zu Unrecht bezogenen Renten mit den ihr rückwirkend zugesprochenen Renten zu verrechnen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Die Rechtsprechung lässt zu, dass die Verrechnung von Forderungen im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, nicht der strengen Gegenseitigkeit der Rechtsverhältnisse gemäß Art. 120 Abs. 1 OR unterliegt. Eine Verrechnung ist möglich, wenn ein enger Zusammenhang aus Versicherungstechnik oder Rechtsgründen zwischen den gegenüberstehenden Forderungen besteht.
Im vorliegenden Fall war die Rückforderungsforderung des IV-Amtes gegenüber J. untrennbar mit den E. rückwirkend zugesprochenen Leistungen verbunden. Das Recht von J. auf eine Ehegattenzulage entfiel, sobald E. Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Ebenso mussten die J. gewährten…