Erwägungen

Die Russische Föderation wurde von der Noga d'Importation et d'Exportation SA auf Rückzahlung einer Forderung von 1'185'600'000 Schweizer Franken verklagt. Das Betreibungsamt Genf hat daraufhin Vermögenswerte gepfändet, die von der IATA (International Air Transport Association) für Rechnung der Russischen Föderation gehalten wurden. Das Moscow Center for Automated Air Traffic Control (MAATC), das die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten beansprucht, hat bei der Aufsichtskommission über Betreibungs- und Konkursbehörden des Kantons Genf Beschwerde gegen diese Pfändung erhoben. Parallel dazu hat auch die Russische Föderation die Pfändung angefochten. Nach mehreren Entscheidungen und Rechtsmitteln hat die Aufsichtskommission die Beschwerde des MAATC letztlich abgewiesen, da die vorläufige Pfändung trotz Zweifeln am Eigentum an den Vermögenswerten dem Bundesrecht entspreche.

Erwägungen

4. Die Beschwerdeführerin MAATC macht geltend, dass nur Vermögenswerte gepfändet werden können, die der Russischen Föderation rechtlich gehören, nicht aber solche, an denen sie lediglich wirtschaftlich berechtigt ist. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass das Betreibungsamt die Pfändung nicht ablehnen muss, solange die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zum Schuldner nicht eindeutig geklärt ist. Zweifel oder Streitigkeiten über das Eigentum führen nicht zur Nichtigkeit der Pfändung, sondern verpflichten das Betreibungsamt lediglich, ein Vindikationsverfahren einzuleiten. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die gepfändeten Vermögenswerte aufgrund der Vollstreckungsimmunität ausländischer Staaten unpfändbar seien. Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen des Völkerrechts für den Wegfall dieser Immunität: 5.1. Die strittige Forderung muss mit einer privatrechtlichen Tätigkeit (iure gestionis) und nicht mit hoheitlicher Gewalt (iure imperii) des ausländischen Staates zusammenhängen. Diese Voraussetzung ist hier…