Erwägungen

Der 1969 geborene [A.] war als Angestellter der [E. AG] bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. November 2000 erlitt er während eines Eishockeymatches der 2. Liga einen Unfall, bei dem er mit den Schlittschuhen voran gegen die Bande prallte. Es wurde eine Fraktur des Fersenbeins (Calcaneus) diagnostiziert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses.

Nach der Rückkehr in seine angestammte Arbeit musste [A.] diese am 9. Juli 2005 wegen psychischer Beschwerden niederlegen. Die SUVA sprach ihm für die verbliebenen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbuße von 15 % zu, verneinte aber den Anspruch auf weitere Leistungen ab dem 1. August 2007, da die über dieses Datum hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch das Unfallereignis verursacht sei.

[A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zunächst zu prüfen sei, ob [A.] Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Es stellt fest, dass eine Rente ab März 2005 ausgeschlossen werden kann, da [A.] zu diesem Zeitpunkt in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig war und somit keine Erwerbseinbuße erlitt.

Hinsichtlich der ab dem 9. Juli 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2000 und diesem Gesundheitsschaden nicht adäquat und damit nicht…