Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Am 14. September 1963 kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem der Beifahger Giger tödlich verletzt wurde. Der Fahrer Müller behauptete, dass Giger das Auto gelenkt habe.
- Das Amtsgericht Luzern-Land und das Obergericht des Kantons Luzern verurteilten Müller jedoch wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand und fahrlässiger Tötung.
- Müller reichte ein Revisionsgesuch ein und berief sich auf ein neues Gutachten von Ing. Max Troesch, das den Unfallhergang anders darstelle und die Behauptung, Giger habe das Auto gelenkt, stützen solle.
- Das Obergericht wies das Revisionsgesuch ab, da das neue Gutachten die früheren Feststellungen nicht zu erschüttern vermöge.
Erwägungen
Der Kassationshof führt in seiner Begründung Folgendes aus
- Gemäss Art. 397 StGB muss für eine Wiederaufnahme des Verfahrens eine neue erhebliche Tatsache oder ein neues erhebliches Beweismittel vorliegen, das den früheren Sachverhalt in einem für den Verurteilten wesentlich günstigeren Licht erscheinen lässt.
- Das blosse Glaubhaftmachen einer neuen Tatsache genügt dafür nicht, vielmehr muss der Nachweis des neuen Vorbringens im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids erbracht sein.
- Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten stellt lediglich neue Indizien dar, die…