Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. wurde am 25. Dezember 2020 wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und Drohung verhaftet und befindet sich seither in Haft. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 8. August 2021 diagnostizierte eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2021 ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen beim Obergericht des Kantons Bern, die jedoch nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts aufzuheben und ein neues psychiatrisches Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter erstellen zu lassen.

Erwägungen

Die strafprozessuale Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 in mehrerer Hinsicht fehlerhaft und nicht von einem unvoreingenommenen Gutachter erstellt worden sei. Er habe deshalb die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens durch einen anderen Gutachter beantragt. Dieser Beweisantrag könne nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art.…