Sachverhalt

Am 23. Oktober 1996 strahlte das Schweizer Fernsehen aus, eine Sendung mit dem Titel "Y.", die mehrere Akteure der Landwirtschaft kritisch darstellte. X. erfuhr von der Existenz dieser Sendung während einer Sitzung eines Berufsverbandes, etwa zehn Tage nach der Ausstrahlung. Er versuchte dann, die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu kontaktieren, um Informationen über die Sendung zu erhalten, konnte jedoch den Generaldirektor nicht erreichen. Der Redaktionsleiter der Sendung übermittelte X. schließlich eine Videokassette der Sendung am 21. November 1996. X. reichte dann am 27. November 1996 eine Beschwerde gegen die falschen Behauptungen in der Sendung ein, aber der Ombudsmann lehnte die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung ab.

X. wandte sich dann an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, die die Verspätung der Beschwerde bestätigte und die Beschwerde als unzulässig erklärte. X. legte dann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdeinstanz und die Rückweisung der Sache an diese Instanz, um auf den Grund zu gehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab, da die Frist von zwanzig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 RTVG für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine Radio- oder Fernsehsendung eine Ausschlussfrist ist, die nicht verlängert werden kann. Das Bundesgericht befand auch, dass die Frist von zwanzig Tagen ab der Ausstrahlung der Sendung zu zählen ist, gemäß dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 1 RTVG, auch wenn der Beschwerdeführer von der Existenz oder dem Inhalt der Sendung erst nach Ablauf dieser Frist erfährt.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob das Verhalten der SRG X. davon abgehalten hatte, weitere Schritte zu unternehmen oder sich bei einem Juristen zu erkundigen. Das Bundesgericht befand, dass die SRG nicht verpflichtet war, X. auf…