Sachverhalt

Die C. Inc., eine US-amerikanische Firma, ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 und des Schweizer Patents CH 2. Die [S. AG] und die [T. AG], zwei Schweizer Firmen, haben diese Patente verletzt, indem sie Sicherheitssysteme und Erkennungsetiketten auf der Basis der Radiofrequenztechnologie hergestellt und vertrieben haben. Die C. Inc. hat die [S. AG] und die [T. AG] auf Herausgabe des Gewinns, den sie durch die Patentverletzung erzielt haben, verklagt.

Das Kantonsgericht des Kantons Zug hat die [S. AG] und die [T. AG] zur Herausgabe des Gewinns verurteilt, jedoch die Forderung der C. Inc. auf Herausgabe des Gewinns der [T. AG] von insgesamt Fr. 1'299'378.- abgewiesen. Die C. Inc. hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht und die Aufhebung des Urteils sowie die Verpflichtung der [T. AG] zur Herausgabe des Gewinns beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben, soweit die Forderung der C. Inc. gegen die [T. AG] von insgesamt Fr. 1'229'378.- nebst Zins abgewiesen wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass die [T. AG] die Beweislast für ihre zum Abzug vom Gewinn beanspruchten Gestehungskosten trägt und dass die Voraussetzungen für eine Schätzung der Kosten nicht erfüllt sind.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die [T. AG] die Kosten, die für die Herstellung der patentverletzenden Produkte angefallen sind, vom erzielten Verkaufserlös in Abzug bringen kann, jedoch nur soweit diese Kosten konkret für die Herstellung der patentverletzenden Produkte angefallen sind. Die [T. AG] muss den Beweis für die Abzugsfähigkeit der Kosten erbringen, andernfalls kann sie diese Kosten nicht vom Gewinn abziehen.

Das Gericht hat…