Erwägungen
Die am 9. Juli 1995 in Basel verstorbene M. hatte zunächst E. testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. In einem späteren Testament setzte sie ihren Rechtsanwalt W. als Alleinerben und Willensvollstrecker ein. Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit dieses zweiten Testaments sind mehrere Gerichtsverfahren zwischen E. und W. hängig, wobei E. durch Rechtsanwalt P. vertreten wird. Am 25. März 2002 setzte Rechtsanwalt P. namens seines Mandanten gegen W. eine Forderung von 2 Mio. Franken in Betreibung, ohne ihn zuvor dazu aufzufordern. Daraufhin erstattete W. bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich Anzeige gegen P. wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Aufsichtskommission eröffnete ein Disziplinarverfahren und disziplinierte P. mit einem Verweis. Gegen diesen Entscheid erhob P. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Es stellt fest, dass seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) am 1. Juni 2002 gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob das alte kantonale oder das neue Bundesrecht anwendbar ist. Das Bundesgericht wendet den Grundsatz der "lex mitior" an und prüft das Verhalten des Anwalts sowohl nach dem alten kantonalen als auch nach dem neuen Bundesrecht.
Nach Auffassung des Bundesgerichts verletzt das Vorgehen des Anwalts P. die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, nicht. Zwar kann ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Anwalts gegenüber der Gegenpartei…