Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Sohn, wurde von seinem Vater in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess vor dem Bezirksgericht Waldenburg (Kanton Basel-Landschaft) belangt. Zur Wahrung seiner Interessen in diesem Prozess bestellte ihm die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB einen Beistand in der Person des Amtsvormunds Y., der seinerseits den Advokaten Z. mit der Prozessführung beauftragte. Dieser ersuchte das Bezirksgericht, ihn zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Kindes zu ernennen, wurde aber abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Führung eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses Rechtskenntnisse erfordert, über die in der Regel nur Juristen verfügen. Daher braucht eine rechtsunkundige Person in einem solchen Prozess nur dann keinen Anwalt, wenn der Prozess keine besonderen Schwierigkeiten bietet und im Untersuchungsverfahren durchgeführt wird. Das Obergericht hat jedoch Zweifel daran, ob letzteres im Kanton Basel-Landschaft zutrifft.
Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass nach Art. 379 ZGB als Beistand eine Person zu ernennen ist, die zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe geeignet ist. Da der Beistand den gesetzlichen Vertreter in der betreffenden Angelegenheit zu ersetzen hat, muss er den Prozess selber führen können. Die Vormundschaftsbehörde darf nicht einen zur Prozessführung unfähigen Beistand ernennen und es dem Gericht überlassen, zur gehörigen Wahrung der Interessen des Verbeiständeten im Prozess diesem einen Armenanwalt zu bestellen.
Im vorliegenden Fall hätte die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, wenn der zum Beistand ernannte Amtsvormund…