Sachverhalt

Das Strafgericht Schwyz verurteilte [A.] am 27. Januar 2021 wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. [A.] erhob Berufung, die jedoch vom Kantonsgericht Schwyz abgeschrieben wurde, da [A.] und sein Verteidiger unentschuldigt der Berufungsverhandlung fernblieben. [A.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben und das Verfahren sei an dieses zurückzuweisen.

Die kantonalen Akten wurden beigezogen und das Kantonsgericht Schwyz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Privatklägerin beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da sie frist- und formgerecht eingereicht worden war. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Rückzugs der Berufung verstosse gegen Bundesrecht.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nicht greift, wenn die notwendige Verteidigung an der Berufungsverhandlung fernbleibt. Da der Beschwerdeführer von einem privat mandatierten Anwalt verteidigt wurde und ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Berufungsverhandlung zu verschieben und die Parteien neu vorzuladen.

Das Bundesgericht erkannte, dass die Beschwerde begründet ist und die Sache zur Durchführung der Berufungsverhandlung sowie zum neuen Entscheid über die…