Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.D.] (geb. 1967) und der Beschwerdegegner [B.D.] (geb. 1978) sind seit 2008 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter [C.D.] . Seit dem 1. April 2014 leben die Eheleute getrennt. Am 8. April 2016 reichte [B.D.] beim Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage ein. [A.D.] stellte daraufhin Anträge zur Scheidung und ersuchte vorsorglich um Erlaubnis, den Wohnsitz der Tochter nach Warschau (PL) verlegen zu dürfen. Das Bezirksgericht bewilligte dies als vorsorgliche Massnahme. Gegen diese Verfügung erhob [B.D.] Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. [A.D.] ersuchte daraufhin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren, was das Obergericht jedoch ablehnte.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als grundsätzlich zulässig, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Allerdings kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da es um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Ehescheidung geht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Obergericht die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht damit begründet hat, dass die Beschwerdeführerin weder einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner gestellt noch dargelegt hat, weshalb auf einen…