Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 26. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen, verhaftet. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) die Strafuntersuchung. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge bis zum 25. Juli 2017 verlängert. Mit Gesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 25. Oktober 2017. Das Haftverlängerungsgesuch wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017 gutgeheissen. Mit Beschluss vom 29. August 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von [A.] gegen diese Verlängerung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, so dass die Justizbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. August 2017 den dringenden Tatverdacht bejaht, da sich aus dem UN-Folterbericht und dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergewöhnliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Gambia ergeben. Auch wenn die Bundesanwaltschaft noch intensiv ermittelt, bestehen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Verdachtsmomente, die eine Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm lediglich vor…