Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , wurden wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer durch Förderung der rechtswidrigen Einreise von sieben syrischen Familienangehörigen verurteilt. Die Familienangehörigen wurden am 21. November 2015 beim Zollamt Au in die Schweiz eingereist, ohne die erforderlichen Visa zu besitzen. Die Beschwerdeführer hatten zuvor humanitäre Visa beantragt und Rechtsmittel gegen die abweisenden Entscheide ergriffen, jedoch ohne Erfolg.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte die Beschwerdeführer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bzw. Fr. 10.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Entscheids und ihre Freisprechung vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Einreise.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe der Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt hatten. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten in einem rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand gehandelt, da die Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Innsbruck gesundheitlich unmittelbar gefährdet gewesen seien.
Das Bundesgericht verneinte jedoch den Notstand, da die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatten, dass die Familienangehörigen tatsächlich gesundheitlich gefährdet gewesen seien. Es führte aus, dass die Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen hatten, dass sie keine anderen Möglichkeiten gehabt hätten, die Familienangehörigen zu helfen, ohne gegen das Ausländergesetz zu verstoßen.
Das Bundesgericht prüfte auch den Vorwurf der Beschwerdeführer, sie seien einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterlegen. Es stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführer…