Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.-- verurteilt. Die Beschwerdeführerin war Beifahrerin in einem Personenwagen, der am 7. Juni 2013 in Wetzikon mit einem Fahrradfahrer kollidierte. Nach der Kollision entfernte sich die Beschwerdeführerin vom Unfallort, ohne ihre Kontaktdaten zu hinterlassen, und fuhr den Personenwagen weg, während der unbekannte Lenker auf dem Beifahrersitz Platz nahm.

Die Staatsanwaltschaft warf der Beschwerdeführerin vor, den unbekannten Lenker der Strafverfolgung zu entziehen, indem sie ihn vor polizeilichen Sachverhaltsabklärungen und damit der Strafverfolgung schützte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Anklage sei lückenhaft, unklar und ungenügend, und sie habe nicht gewusst, dass der unbekannte Lenker strafrechtlich relevantes Fehlverhalten begangen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Begünstigung. Das Gericht befand, dass die Anklageschrift den Tatverdacht hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin angesichts der massgebenden Umstände hinreichend umschreibt und dass die Beschwerdeführerin durch ihr Handeln eine Verhinderung bzw. zumindest eine zeitliche Verzögerung der Strafverfolgung des unbekannten Lenkers in Kauf genommen habe.

Das Gericht führte aus, dass der Anklagevorwurf nicht gegen den unbekannten Lenker, sondern gegen die Beschwerdeführerin gerichtet sei und dass die Beschwerdeführerin nicht dessen Verhalten zu verantworten habe, sondern das ihre. Das Gericht befand auch, dass die Vorinstanz zu Recht den subjektiven Tatbestand der Begünstigung bejaht habe, da die Beschwerdeführerin direktvorsätzlich gehandelt habe.

Das Gericht wies auch die Argumentation der Beschwerdeführerin…