Sachverhalt
Die [A. GmbH] (Beschwerdeführerin) und die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) schlossen am 15. November 2012 einen Werkvertrag ab. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung betreffend Mängel des Werks und beantragte, der Beschwerdegegnerin sei Frist bis zum 31. März 2013 anzusetzen, um die vom Sachverständigen festgestellten Mängel nachzubessern.
Der Einzelrichter eröffnete zwei separate Dossiers für das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung und den Antrag auf Fristansetzung. Er schrieb das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ab und trat auf das Gesuch um Fristansetzung nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 2 OR nicht gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Verfügung, die vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz aufzuheben und das Einzelgericht des Bezirksgerichts Küssnacht für das Gesuch vom 15. November 2012 als zuständig zu erklären.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und behandelt grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihre rechtliche Auffassung zu Art. 366 Abs. 2 OR nicht begründet habe. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt, da die Vorinstanz unter Hinweis auf den Zweck von Art. 366 Abs. 2 OR dargelegt hat, weshalb es entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf den rechtlichen Begriff der Ablieferung ankomme.
Die Beschwerdeführerin rügt, nach der einhelligen Lehre komme es nach Art. 366 Abs. 2 OR darauf an, ob eine Ablieferung des vollendeten Werks…