Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A. AG] , ist eine Haftpflichtversicherung, die den Unfall des Verunfallten [B.] vom 28. September 1993 versichert hatte. Der Verunfallte erlitt bei einem Verkehrsunfall Verletzungen und später ein Verhebetrauma. Die Suva und die IV sprachen ihm Renten und Integritätsentschädigungen zu. Der Verunfallte verlangte von der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 29'999.-- nebst Zins. Das Bezirksgericht Willisau und das Kantonsgericht Luzern sprachen ihm Fr. 8'189.60 zu. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die vom Verunfallten geltend gemachte Forderung bereits verjährt sei und dass der Unfall vom 28. September 1993 nicht kausal für die vom Verunfallten geltend gemachten Beschwerden nach 2002 sei. Sie berief sich auf den Leitentscheid BGE 141 V 281 und machte geltend, dass die darin definierten diagnostischen Voraussetzungen und Beweisanforderungen an die medizinische Feststellung des Krankheitswerts bei psychosomatischen Leiden auch im Haftpflichtrecht anzuwenden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wurde und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Frage, ob die im Leitentscheid BGE 141 V 281 definierten diagnostischen Voraussetzungen und Beweisanforderungen an die medizinische Feststellung des Krankheitswerts bei psychosomatischen Leiden auch im Haftpflichtrecht anzuwenden seien, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass diese Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei, da sie sich auf die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall beschränke. Es führte aus, dass…