Art. 188 ZPO
Säumnis und Mängel
1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.
2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Werkvertrag, Wandelung6 Zitierungen
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Ehescheidung5 Zitierungen
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Vertragsergänzung; Bindung an den Rückweisungsentscheid4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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