Sachverhalt

Die Erben [A.] , [B.] , [C.] , [D.] und [E.] erstatteten am 19. April 2012 Strafanzeige gegen [X.] , Willensvollstrecker im Nachlass [F.] sel., wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Erbengemeinschaft. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren gegen [X.] am 17. September 2014 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung am 5. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 5. September 2016 und die Einstellungsverfügung vom 17. September 2014 seien aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführer müssen darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert sind, da sie sich nicht als Zivilkläger konstituiert haben und ihre Zivilansprüche nicht im Strafverfahren geltend gemacht haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht prüft auch…