Erwägungen

Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte [X.] am 10. Oktober 2002 wegen mehrfacher, mengenmäßig und teilweise banden- sowie gewerbsmäßig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu 5 Jahren Zuchthaus. Es ordnete gleichzeitig eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Am 10. September 2004 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) des Kantons Bern die Einstellung des Vollzugs der ambulanten Massnahme wegen Unzweckmäßigkeit. Das Kreisgericht verwahrte [X.] mit Urteil vom 2. Dezember 2005. Auf Appellation des Verwahrten bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 21. Juni 2006 die Massnahme. Im Rahmen der jährlichen Massnahmeüberprüfung lehnte es die ASMV des Kantons Bern jeweils ab, [X.] bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, letztmals am 11. Oktober 2013. Die dagegen gerichtete Beschwerde von [X.] wies das Obergericht des Kantons Bern am 25. März 2015 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Angelegenheit zur Einholung ergänzender gutachterlicher Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat die gutachterliche legalprognostische Einschätzung im…