Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, [A.C.] , [D.F.] und [G.] , erstatteten am 17. Februar 2012 Strafanzeige gegen [B.C.] und [E.F.] wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte die Verfahren am 14. Mai 2014 ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen am 22. Mai 2015 ab.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2015, der appellationsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Verfahren wieder an die Hand zu nehmen. Sie rügten auch eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Verjährung der Vergehen gegen die Ehre eingetreten ist, da die angeblichen Ehrverletzungen spätestens Ende Dezember 2015 verjährt waren. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner ist daher nicht mehr möglich, und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragen.

Das Bundesgericht prüfte jedoch die Rüge der Rechtsverzögerung und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde. Die Strafanzeige datierte vom 17. Februar 2012, und die Einstellungsverfügungen wurden erst am 14. Mai 2014 erlassen, mithin rund zwei Jahre und drei…