Erwägungen

[A.A.] und [B.A.] haben am 21. Februar 1992 geheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn [C.A.] . Am 16. November 2006 leitete [A.A.] ein Eheschutzverfahren ein, in dem das Gericht feststellte, dass die Parteien seit dem 4. Juli 2006 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Am 1. April 2013 reichte [B.A.] eine Scheidungsklage ein. [A.A.] beantragte daraufhin eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge, während [B.A.] die Streichung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau beantragte. Das Bezirksgericht hob die Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf. In teilweiser Gutheißung der Berufung von [A.A.] hob das Obergericht die Unterhaltspflicht erst per 1. Juli 2014 auf. Mit Teilurteil vom 5. Mai 2014 schied das Bezirksgericht die Parteien, was das Obergericht am 17. Februar 2015 bestätigte. Gegen dieses Urteil gelangt [A.A.] (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es kommt zum Schluss, dass die zweijährige Trennungszeit gemäß Art. 114 ZGB erfüllt ist. Entscheidend ist, dass die Ehegatten ununterbrochen während zwei Jahren getrennt gelebt haben. Selbst wenn alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen bewiesen…