Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 15 ¾ Jahren verurteilt. Am 11. Juni 2014 hatte er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich verweigerte ihm jedoch die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das Urteil aufzuheben und ihn bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung relevanten Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen hat, ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat, bei der sie das Vorleben, die Persönlichkeit und das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs, seine neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt hat. Es stellte fest, dass die Vorstrafen des…