Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 31. Januar 2014 vom Bezirksgericht Zofingen wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Berufung. Der Beschwerdeführer beantragte einen Teilfreispruch, während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 6 Jahre Freiheitsstrafe forderte.

Am 11. April 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, mit Beschluss vom 25. April 2014 abwies. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer eine Sperrfrist für die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche bis zum 31. Mai 2014 angesetzt und die Kosten des Haftprüfungsverfahrens auferlegt.

Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Mai 2014 an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache seine sofortige Haftentlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, da die StPO-Haftbeschwerde ausgeschlossen ist und die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat. Die Beschwerde ist auch ausreichend substanziiert, da der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vorgebracht hat.

Das Gericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die 5-tägige Entscheidungsfrist von Art. 233 StPO verletzt. Es stellte jedoch fest, dass die Frist von Art. 233 StPO nicht verletzt wurde, da der Haftprüfungsentscheid innert fünf Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels gefällt wurde.

Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, sein Replikrecht und sein Anspruch auf mündliche Verhandlung seien im Haftprüfungsverfahren missachtet worden. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte,…