Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde Opfer einer Körperverletzung durch die Beschwerdegegner [A.Y.] und [B.Y.] . Er erlitt dabei eine Gehirnerschütterung, eine Rippenprellung und einen Unterkieferbruch, der operativ behandelt werden musste. [X.] befand sich vier Tage zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Im Berufungsverfahren verurteilte das Obergericht des Kantons Bern [A.Y.] und [B.Y.] wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen sowie wegen Raufhandels. [X.] wurde ebenfalls wegen Raufhandels verurteilt. Das Obergericht verwies jedoch seine Zivilklage auf den Zivilweg, ohne über seinen Genugtuungsanspruch zu entscheiden.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung des Genugtuungsanspruchs von [X.] an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht stellt klar, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Zivilklage…