Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde des Bundesamtes für Strassen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die Dauer des Warnungsentzugs des Führerausweises für den Beschwerdegegner, der am 11. Mai 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,99 Gewichtspromille ein Motorfahrrad gelenkt hatte. Der Beschwerdegegner war bereits am 15. Dezember 2006 wegen Führens eines Kleinmotorrades in qualifiziert angetrunkenem Zustand bestraft und administrativrechtlich sanktioniert worden.
Die Vorinstanz hatte den Warnungsentzug auf zwei Monate festgelegt, da sie die Verstösse als mittelschwere Widerhandlung einstuft. Das Bundesamt für Strassen beantragte die Aufhebung des Urteils und die Neubemessung der Dauer des Führerausweisentzugs.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt hatte. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner innerhalb von weniger als fünf Jahren zweimal ein Motorfahrzeug in qualifiziert angetrunkenem Zustand gelenkt hatte. Es befand, dass dies eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz darstelle und der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen werden müsste.
Das Gericht wies darauf hin, dass die administrativrechtlichen Vorschriften für Motorfahrradlenker seit der Revision des Strassenverkehrsgesetzes im Jahr 2003 verschärft worden seien. Es befand, dass die strafrechtliche Privilegierung von Motorfahrradlenkern nicht dazu führe, dass die administrativrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar seien.
Das Gericht befand, dass der Beschwerdegegner aus seiner strafrechtlichen Privilegierung als Motorfahrradlenker nicht ableiten könne, dass die administrativrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG ihm gegenüber nicht anwendbar wären.…