Erwägungen
[X.] und [Z.] (peruanischer Staatsangehöriger) hatten im August 1997 geheiratet. 1999 wurde ihr gemeinsamer Sohn [Y.] geboren. Im Mai 2005 trennten sich die Eheleute. Auf Gesuch der Ehefrau hin erliess das Bezirksgericht Horgen Eheschutzmassnahmen, die unter anderem die Obhut des Sohnes bei der Mutter und ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters vorsahen. Am 17. August 2010 machte [X.] beim Bezirksgericht Horgen den Scheidungsprozess anhängig. Das Bezirksgericht übernahm die erwähnte Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn und ordnete die hälftige Teilung von [X.] s Vorsorgeguthaben an. Vor dem Obergericht des Kantons Zürich beantragte [X.] die Aufhebung des Besuchsrechts und den Verzicht auf die Aufteilung der Freizügigkeitsleistungen. Das Obergericht erklärte [Z.] anstelle eines persönlichen Besuchsrechts für berechtigt, [Y.] Briefe zu schreiben sowie Fotos und übliche Geschenke zukommen zu lassen. Die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens bestätigte es. Zudem auferlegte es [X.] die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und verurteilte sie, [Z.] eine Parteientschädigung zu bezahlen.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von [X.] gegen die Teilung des Vorsorgeguthabens und die Kostentragung. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Teilung offensichtlich unbillig wäre. Auch der…