Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ([X.] ) wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) an Patientinnen in einem Spital untersucht. Am 14. September 2011 wurde er polizeilich festgenommen und am 16. September 2011 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich bis zum 31. Oktober 2011 in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde am 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 verlängert. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer), die am 29. November 2011 abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hob diesen Beschluss in einem früheren Verfahren (1B_728/2011) am 13. Januar 2012 auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da das Recht auf Replik verletzt worden sei.

Das Obergericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik und wies die Beschwerde am 27. Januar 2012 erneut ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht sowie Kollusions- und Fluchtgefahr und hielt Ersatzmassnahmen für ungenügend. Am 22. Januar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. April 2012, was dieses am 26. Januar 2012 bewilligte. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Obergericht, das diese am 1. März 2012 ebenfalls abwies. Der Beschwerdeführer rügte dabei insbesondere die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die zweite Haftverlängerung sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Hauptstreitpunkte:

  • Zuständigkeit für die Anordnung einer zweiten Haftverlängerung während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen die erste Haftverlängerung.
  • Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung von Flucht- und Kollusionsgefahr sowie der Möglichkeit milderer Ersatzmassnahmen.
  • Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren.

Erwägungen

Zuständigkeit für die zweite Haftverlängerung: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Staatsanwaltschaft das zweite Haftverlängerungsgesuch vom 22. Januar 2012 nicht beim Zwangsmassnahmengericht, sondern beim Obergericht hätte einreichen müssen, da dieses bereits mit der Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung befasst war. Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab und bestätigte die klare gesetzliche Zuständigkeitsregelung nach Art. 227 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft das Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen hat und dieses darüber entscheidet. Eine erstinstanzliche Haftverlängerung durch die Beschwerdeinstanz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich zudem aus Art. 18 Abs. 1 StPO, der dieses Gericht für die Anordnung der Untersuchungshaft zuständig erklärt. Eine Abweichung von dieser Regelung würde gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf ein gesetzliches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verstossen, da Freiheitsentzug nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf. Zudem würde eine solche Praxis die Rechte des Beschuldigten auf eine zweite Beschwerdeinstanz (Art. 222 StPO) untergraben, da das Bundesgericht nur eine eingeschränkte Kognition hätte.

Dringender Tatverdacht und Haftgründe: Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht und die Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Vorinstanzen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den zahlreichen, unabhängig voneinander erhobenen Vorwürfen der Schändung durch 15 Frauen, wobei es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) handelt. Die Fluchtgefahr wurde aufgrund der drohenden hohen Freiheitsstrafe (bis zu 15 Jahren gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB), der doppelten Staatsbürgerschaft (kroatisch-schweizerisch) mit fehlender Auslieferungsmöglichkeit nach Kroatien, der familiären Bindungen in Kroatien sowie der beruflichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers bejaht. Die Kollusionsgefahr wurde ebenfalls als gegeben erachtet, da der Beschwerdeführer durch seine berufliche Stellung als Anästhesiepfleger Zugang zu Beweismitteln hatte und die Möglichkeit bestand, dass er auf Zeugen oder Beweismittel einwirken könnte.

Ersatzmassnahmen und Verhältnismäßigkeit der Haft: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Haft unter Anordnung milderer Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO. Das Bundesgericht lehnte dies ab, da keine der vorgeschlagenen Massnahmen (Schriftensperre, Kaution, Meldepflicht, Electronic Monitoring) als ausreichend erachtet wurde, um die Fluchtgefahr zu verhindern. Eine Schriftensperre könnte die Ausstellung…