Erwägungen

Der Fall betrifft einen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens, den [X.] gegen die [Z. AG] erhoben hatte. Nachdem [X.] den Rechtsvorschlag vor dem Bezirksgericht Horgen zurückgezogen hatte, auferlegte ihm das Gericht die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für einen Gebärdendolmetscher. Gegen diese Kostenentscheidung erhob [X.] Beschwerde, die das Bezirksgericht jedoch erst am 29. Februar 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete. Das Obergericht trat daraufhin mit Beschluss vom 4. April 2012 wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurück. Es begründete dies damit, dass das Bezirksgericht überspitzt formalistisch gehandelt habe, indem es die Beschwerde nicht unverzüglich an das Obergericht weiterleitete, obwohl diese als Rechtsmittel erkennbar war und die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war. Das Bundesgericht sah darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung.

Das Bundesgericht stellte klar, dass es unabhängig von der Auslegung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu dieser Entscheidung kommt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerde bei der unzuständigen Behörde (dem Bezirksgericht) verspätet eingereicht worden wäre, hätte das Bezirksgericht den…