Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] geriet am 3. Juni 2011 in eine Polizeikontrolle, da er am Steuer eines Personenwagens gerötete Augen und ein verlangsamtes Verhalten zeigte. Der Drogenschnelltest fiel positiv aus, [X.] gab an, am Vorabend Kokain konsumiert zu haben. Das toxikologische Gutachten ergab, dass [X.] zwar Kokain konsumiert hatte, seine Fahrfähigkeit aber nicht vermindert war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein, auferlegte [X.] jedoch die Verfahrenskosten von Fr. 1'008.25 mit der Begründung, er habe sich leichtfertig verhalten, indem er verbotenerweise Kokain konsumiert und dadurch das positive Ergebnis des Drogenschnelltests bewirkt habe. Das Obergericht wies die Beschwerde von [X.] gegen die Kostenauflage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Konsum von Kokain strafbar ist und das Führen eines Motorfahrzeugs unter Kokaineinfluss unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten ist. Obwohl das ASTRA einen Grenzwert für den Kokainnachweis im Blut festgelegt hat, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer, der mit Kokain-Spuren im Blut ein Auto lenkte und dabei Symptome aufwies, die ihn für…